Partenreederei

Partenreederei
Rechtsform des Seehandelsrechts (§§ 489 ff. HGB). Die P. tritt unter dem Namen eines Schiffes auf und ist ein Gesellschaftsverhältnis der Personen (Mitreeder) mit Eigentumsanteilen (Schiffsparten) an diesem Schiff. Sie haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und sind zur Geschäftsführung berechtigt.
- Steuerliche Behandlung: Die P. ist als  Mitunternehmerschaft zu qualifizieren.

Lexikon der Economics. 2013.

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